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15:00, 30.06.08


Badenia-Schrottimmobilien

Zwei Prozesse, zwei Tendenzen

Von Martin Reim

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs. In einem Prozess mit einem Ehepaar, das 1995 mit einem Badenia-Darlehen eine überteuerte Wohnung gekauft hatte, gab der BGH im Wesentlichen der Bausparkasse recht. Nach dem Urteil könnte für Immobilienkäufer, die zu spät oder gar nicht geklagt haben, die Drei-Jahres-Frist verstrichen sein. Derzeit sind allein beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe rund 300 solcher Klagen anhängig. Vier dieser Verfahren starteten in der vergangenen Woche.

Fall Badenia: Demonstrieren reicht nicht. Wer nicht rechtzeitig klagt, der kann leer ausgehen.

© dpa
Fall Badenia: Demonstrieren reicht nicht. Wer nicht rechtzeitig klagt, der kann leer ausgehen.

Der juristische Knackpunkt des Verfahrens war die Frage, wann die - seit Anfang 2002 geltende - dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Diese Frist gilt für die Ansprüche der Käufer auf Rückzahlung. Entscheidend dafür ist laut BGH der Moment, in dem der Anleger Kenntnis von den Umständen bekommt, die seine Schadensersatzansprüche begründen können. (Az.: XI ZR 132/07 vom 27. Mai 2008) Laut Kammergericht Berlin war dies frühestens im Jahr 2004 der Fall, weil die Anleger damals durch einen Prüfbericht des früheren Bundesamts für Kreditwesen Hinweise auf Hintergründe des Immobiliengeschäfts bekommen hätten. Womöglich, so das Kammergericht weiter, hätten die Anleger sogar erst von Mai 2006 an klagen können, weil ihre Klagen wegen eines BGH-Grundsatzurteils erstmals Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.

Dem erneuten BGH-Urteil zufolge ist dagegen keiner der beiden Zeitpunkte maßgeblich. Im konkreten Fall hält es das Gericht für naheliegend, dass die Betroffenen schon vor 2002 hinreichend informiert waren, weil sie schon damals einen Prozess angestrengt hatten. Wenn aber dem Geschädigten aufgrund seiner Kenntnis eine Klage „zumutbar“ sei, dann beginne die Verjährungsfrist zu laufen. Der Fall wurde zur abschließenden Prüfung an das Kammergericht zurückverwiesen.

OLG: Ansprüche könnten begründet sein

Bei dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe hingegen gab es – abgesehen von der Verjährungsfrage – einige positive Signale für die Kläger. Der 17. Zivilsenat machte zum Prozessauftakt deutlich, dass zumindest in einigen Fällen Schadenersatzansprüche gegen die Badenia wegen arglistiger Täuschung begründet sein könnten. In der Vorinstanz waren die Klagen noch abgewiesen worden. Das OLG-Urteil in den ersten vier Verfahren soll am 16. September verkündet werden.

In dem Dauerstreit geht es um Eigentumswohnungen, die von inzwischen insolventen Dortmunder Firma Heinen & Biege vermittelt wurden. Sie vertrieb in den 90er-Jahren Wohnungen, die als Steuersparmodell ohne Eigenkapital zur Altersversorgung gerade für Einkommensschwache gedacht gewesen seien. Die Badenia hatte mehr als 7000 solcher Käufe finanziert.

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