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11:09, 20.07.10


Fundus

Denkfehler korrigiert

Von Renate Daum

Bundesgerichtshof

© dpa
Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat ein anlegerfeindliches Urteil des Oberlandesgerichts Köln im Fall Fundus aufgehoben (Aktenzeichen II ZR 142/09 und II ZR 143/09). Garantien, die Fundus für einen geschlossenen Immobilienfonds gegeben hatte, müssen demnach auch eingehalten werden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich Anleger Ende der neunziger Jahre an der Kapitalerhöhung des geschlossenen Fonds Fundus 27 KG des Initiators Anno August Jagdfeld beteiligt. Gelockt wurden sie mit der Zusage von Ausschüttungsgarantien durch die Fundus Fonds Verwaltungen GmbH. Als die Anleger ihre garantierten Ausschüttungen jedoch einforderten, verweigerte die Fundus Fonds Verwaltungen GmbH jegliche Zahlungen.

Viele Projekte gerieten in Schwierigkeiten

Die von der Kanzlei Mattil & Kollegen vertretenen Anleger zogen vor Gericht und das Landgericht Aachen, das ihnen zunächst recht gab. Das Oberlandesgericht Köln dagegen wies die Klage ab mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine Garantie. Dieser Auffassung widersprach der Bundesgerichtshof in deutlichen Worten. Er wirft dem Oberlandesgericht „Denkfehler“ vor.

Die Fundus Gruppe gehört zu den großen Emissionshäusern für geschlossene Immobilienfonds. Durch prestigeträchtige Projekte wurde sie bundesweit bekannt, etwa das Luxushotel Adlon in Berlin und das Hotel Heiligendamm an der Ostsee. Seit den achtziger Jahren wurden bei rund 56 000 Anlegern mehr als fünf Milliarden Euro eingeworben. Wirtschaftlich gerieten allerdings etliche Projekte in Probleme.

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