BOERSE ONLINE
Suche
09:54, 30.07.10


Geschlossene Fonds

Anleger darf Beraters Wort vertrauen

Von Brigitte Watermann

Liest ein Anleger den Emissionsprospekt nicht und vertraut den Angaben seines Anlageberaters, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit. Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat damit (Az: III ZR 249/09 vom 8. Juli 2010) die Stellung von Anlegern in Geschlossenen Fonds gestärkt und bestätigte ein Urteil der Berufungsinstanz, Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 25. August 2009, Az.: 24 U 154/089). Die verkürzte dreijährige Verjährungsfrist greift daher nicht. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.

„Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, sie hätten die Angaben des Beraters anhand des Prospektes überprüfen müssen“, sagt Petra Brockmann, Partnerin von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp), die das Verfahren vor dem OLG Köln geführt hatte. Die Entscheidung sei in der Praxis von großer Bedeutung, denn zahlreiche Gerichte hatten die Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.

Berater pries Anlage als sicheres Investment - der Prospekt nannte Risiko des Totalverlusts

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem so genannten Frankfurter Turmcenter – einem geschlossenen Immobilienfonds – beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. „Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen“, sagt Brockmann.

Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde sowohl vom OLG Köln als auch vom Bundesgerichtshof verneint.

In einem ähnlich gelagerten Fall, den das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 19.2.2009 den klagenden Anleger hatte abblitzen lassen (Az.: 12 U 140/08), stellte sich der dritte Senat des BGH in der Verhandlung vom 22. Juli ebenfalls in der mündlichen Verhandlung auf die Seite des Anlegers, wie die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mitteilt. Der Anleger machte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung / Anlagevermittlung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an der Falk Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG geltend, weil er über die Verlustrisiken dieser Beteiligung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche hat das Brandenburgische Oberlandesgericht damit begründet, der Anleger hätte bereits bei Zeichnung der Beteiligung grob fahrlässig nicht erkannt, dass er fehlerhaft beraten wurde. Der Anleger hätte jedenfalls bei Vertragsunterzeichnung den Beteiligungsprospekt erhalten, so das Brandenburgische Oberlandesgericht, weshalb eine mühelose Kenntnisnahme der in dem Prospekt dargestellten Risiken jederzeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, außerdem habe er schriftlich bestätigt, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis genommen zu haben.

Stellung von Anlegern deutlich getärkt

Der BGH hat mit seiner Ansicht nach übereinstimmender Meinung von Anlegeranwälten die Stellung von Anlegern in Geschlossenen Fonds deutlich gestärkt. „Die Entscheidung bringt nun endlich Klarheit in diese seit Jahren umstrittene Rechtsfrage, sagt Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Ein Anleger handelt also nicht grob fahrlässig, wenn er den Prospekt nicht gelesen hat und auf die Angaben des Beraters vertraut. Der Anleger darf grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten wurde.

Seite 1 von 1




Diesen Artikel bookmarken bei...

BlinkList del.icio.us Folkd Furl Google Linkarena Mister Wong oneview Webnews weblinkr Yahoo MyWeb YiGG

© 2010 Börse Online = Börse Online


Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel


Ihre Meinung

Ich bin registrierter User und möchte mich anmelden »

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird nicht veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar


 





Newsletter Foren RSS-Feed

Impressum / Kontakt | AGB | Datenschutz | Abo-Shop | Online-Werbung | Print-Werbung

Bei technischen Problemen auf der Website www.graumarktinfo.de mailen Sie bitte hier unserem Webmaster

Weitere Online-Angebote des Verlagshauses G+J AG & Co KG

G+J Glossar, Partner-Angebote