Kick-backs
Aufklärungspflicht seit 1990
Von Renate DaumDer für Banken zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 29. Juni 2010 entschieden, ab wann ein Kreditinstitut Kunden über Rückvergütungen hätte aufklären müssen (Aktenzeichen XI ZR 308/09). Auf Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 sei eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar gewesen, stellten die Richter fest. Eine Bank oder Sparkasse könne sich somit nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, wenn sie in der Folge nicht über Kick-backs aufgeklärt habe.
Der BGH bestätigte damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2009 (Aktenzeichen 31 U 31/09), das eine Sparkasse zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt hatte. Sie hatte einem Kunden 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen empfohlen, aber nicht darüber informiert, dass ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als Rückvergütungen zurückflossen. Das Oberlandesgericht hatte eine Revision nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Sparkasse nahm der BGH nicht an.
Der Anwalt Mathias Nittel aus Heidelberg erwartet daher eine weitere Klagewelle gegen Banken: „Anleger, die seit 1990 Immobilienfonds oder Investmentfonds gezeichnet haben und von ihrer Bank nicht über deren Provisionsinteresse aufgeklärt wurden, können damit noch heute Schadenersatz verlangen.“
Fragen bei freien Vermittlern doch noch offen
Während die Aufklärungspflicht bei Banken damit endgültig geklärt scheint, sind bei den Offenlegungspflichten freier Berater neue Fragen offen. Eigentlich hatte der III. Zivilsenat des BGH am 15. April 2010 eine entsprechende Pflicht verneint. Doch mit Urteil vom 8. Juli 2010 verpflichtete das Oberlandesgericht Düsseldorf die Mercurion Unabhängige Private Finanzplanung AG dazu, einem Anleger des VIP Medienfonds 4 knapp 60 000 Euro Schadensersatz zu zahlen, weil die Gesellschaft die erzielten Vertriebsvergütungen verschwiegen hatte (Aktenzeichen I-6 U 136/09). Darüber hinaus muss die Vertriebsgesellschaft den Anleger von möglichen zukünftigen Verlusten freistellen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte Mercurion dennoch wegen falscher Beratung. Rechtsanwalt Andreas M. Lang von der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in Frankfurt, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat, erläutert: „Der Hintergrund der Kickback-Rechtsprechung ist darin zu sehen, dass der Berater typischerweise ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse daran hat, gerade diejenigen Beteiligungen zu empfehlen, bei denen hohe Vertriebsvergütungen gezahlt werden. Warum über ein solches Interesse dann nicht aufgeklärt werden muss, nur weil es sich nicht um einen Bankberater handelt, ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Argumentation des III. Zivilsenates des BGH überzeugt nicht.“
Rechtsanwalt Lang weist darauf hin, dass er bereits zahlreiche Fälle bezüglich der VIP Medienfonds wegen verschwiegener Kickbacks gegen die
Commerzbank gewonnen habe. Es sei nicht erklärbar, dass dem Anleger seitens der Rechtsprechung Schadensersatz zugesprochen werde, wenn es sich bei dem Berater um einen Bankmitarbeiter handele, aber nicht, wenn der Berater einem nicht bankmäßig gebundenen Vertrieb angehöre.
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