Kick-backs
Keine einheitliche Linie
Von Renate DaumGeht ein Kunde zu einem Bankberater, ist die Sache klar. Wird er nicht über Rückvergütungen aufgeklärt, hat er Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nun tobt der Streit darüber, ob nicht alle Berater und Vermittler unter diese Regelung fallen.
Die Gerichte urteilen unterschiedlich darüber. Das Landgericht Wiesbaden schlug sich am 1. September auf die Seite der Anleger. In einem Hinweisbeschluss ließ es durchblicken, dass die Kick-back-Rechtsprechung des BGH vom 20. Januar 2009 auch auf freie Anlageberater anzuwenden sei. Der von der Münchner Kanzlei CLLB vertretene Anleger wirft seinem Berater dabei vor, ihn fehlerhaft aufgeklärt zu haben. Das gelte für die Risiken des geschlossenen DCM GmbH & Co. Vermögensaufbau 1 KG ebenso wie für den Umstand, dass der Berater Innenprovisionen erhalten habe.
Unterschiedliche Sichtweise in Düsseldorf
Anders sah das Landgericht Düsseldorf die Frage. Es wies die Schadensersatzklage eines Anlegers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zurück (Aktenzeichen: 9 O 279/08). Er hatte sich am Medienfonds VIP 4 beteiligt und geltend gemacht, er sei nicht auf steuerliche Risiken und die Provisionen hingewiesen worden. Beide Vorwürfe ließ das Gericht nicht gelten. Im Anlageprospekt seien die Kosten der Vermittlung ordnungsgemäß aufgeführt gewesen. Die „Kickback-Rechtsprechung“ des BGH sei auf Vermittlerverträge ohnehin nicht anwendbar. Die ungefragte Aufklärungspflicht gelte allenfalls bei Beratungsverträgen mit Banken.
Am 31. Juli 2009 hatte das Landgericht Düsseldorf dagegen eine Beratungsgesellschaft zur Rückabwicklung mehrere Fondsbeteiligungen verurteilt, weil der Anleger vor Abschluss nicht über die Höhe der Provisionen aufgeklärt worden war (Aktenzeichen 2b O 2/08). Nach dieser Ansicht fallen alle Berater unter die BGH-Rechtsprechung. Das gelte sogar für Beratungen, die vor dem BGH-Urteil stattgefunden hätten. Die beklagte Gesellschaft aus Düsseldorf hat angekündigt, Rechtsmittel dagegen einzulegen.
© 2009 Börse Online = Börse Online, © Bild: dpa









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