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10:49, 17.08.10


Nemesis

Anleger siegen vor Gericht

Von Ute Göggelmann

Schweizergrenze, Vinette, Bankgeheimnis, Schweiz, Europa

© ddp
Schweizergrenze, Vinette, Bankgeheimnis, Schweiz, Europa

Das Landgericht Lüneburg hat die Schweizer Vermögensverwaltung Nemesis Investments zur Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags verurteilt. Ein Unternehmerehepaar hatte die Firma auf Schadensersatz von knapp 15 000 Euro verklagt. Es fühlte sich bei den Gebühren über den Tisch gezogen. Das Unternehmen zog laut Urteil 10 50 Schweizer Franken als Agio von der Depoteinlagesumme in Höhe von insgesamt 23 565 Franken ab.

„Das Urteil ist beachtenswert, weil die Klage vor einem deutschen Gericht gegen einen Schweizer Finanzdienstleister erfolgreich war“, sagte Rohan Fonseka, Rechtsanwalt bei Mattil & Kollegen. Er vertritt rund 80 Anleger, die ihre Vermögensverwaltungsverträge bei der Nemesis Investments und deren Vorgängerfirma FBM Vermögensverwaltung rückabwickeln wollen oder dieses bereits getan haben. Der Gerichtsstand richte sich normalerweise nach dem Sitz des Beklagten, was in diesem Fall Zürich gewesen wäre, so Fonseka. „Das Gericht stützte sich jedoch darauf, dass Nemesis Investments und deren Vorgängerunternehmen in Deutschland keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz hatten.“

Agio auf fiktive Summe berechnet

Diese Erlaubnis wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erteilt und ist mit bestimmten Auflagen verbunden. Die Aufseher mussten in den vergangenen Jahren immer wieder Schweizer Vermögensverwalter abmahnen, die in Deutschland mit mobilen Vertriebsteams Gelder eingesammelt haben. Der Erstkontakt erfolgt dabei meist durch einen Telefonanruf und ein daran anschließendes Gespräch beim potenziellen Anleger.

Dies war auch im Fall der Kläger so. „Bei dem Gespräch wurde ein Vorvertrag unterzeichnet und ein Termin für die Einzahlung des anzulegenden Geldes in der Schweiz verabredet“, erklärte Fonseka. „In der Schweiz wurde dann ein neuer Vertrag vorgelegt mit einer vermeintlich unverbindlichen, künftigen Zeichnungssumme. Auf diese höhere, fiktive Summe wurde dann das Agio berechnet.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

BÖRSE ONLINE hatte FBM wegen der unseriösen Gebührenpolitik 2003 auf die Graue Liste gesetzt und im April 2010 mit Hinweis auf die fehlende BaFin-Erlaubnis vor Nemesis gewarnt.

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