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Serie: "Phoenix Kapitaldienst"



11:09, 22.02.08


Phoenix Kapitaldienst

Kein Sonderinsolvenzverwalter nötig

Von Brigitte Watermann

© dpa

Im Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH wird kein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main rechtskräftig entschieden (Az.: 810 IN 300/05 P-4).

Das Gericht hatte den Antrag des Phoenix Rechtsverfolgungspools – das ist ein Zusammenschluss einiger Beitragszahler der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) – als unzulässig verworfen, teilt die Anwaltskanzlei Schultze & Braun mit. Das Societätsmitglied Frank Schmitt ist Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH.

Als Begründung führte das Gericht an, dass der Phoenix Rechtsverfolgungspool kein Gläubiger im Insolvenzverfahren Phoenix sei. Da aber nur Gläubiger Anträge im Insolvenzverfahren stellen dürften, sei der Antrag auf einen Sonderinsolvenzverwalter unzulässig. Auch nach inhaltlicher Würdigung des Sachverhalts sei ein Sonderinsolvenzverwalter abzulehnen.

Im Oktober 2007 hatte der Phoenix Rechtsverfolgungspool beim Amtsgericht Frankfurt am Main den Antrag gestellt, im Insolvenzverfahren Phoenix einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen, um durch ihn die Handlungen des Insolvenzverwalters Frank Schmitt überprüfen zu lassen. Der Rechtsverfolgungspool hatte Schmitt Untreue und Betrug vorgeworfen. Die Wertpapierhändler, die sich den Namen Rechtsverfolgungspool gegeben haben, sind Mitglieder der gesetzlich vorgeschriebenen EdW. Die EdW muss die rund 30.000 von der Phoenix-Pleite betroffenen Anleger bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenze von 20.000 Euro für ihre Verluste entschädigen. Auf die EdW-Mitglieder, die in den Entschädigungstopf einzahlen, kommen deshalb im Falle einer Ausschüttung saftige Nachzahlungen zu. Das wollte die Gruppe Rechtsverfolgungspool verhindern.

Für die geprellten Privatanleger bedeutet dies, dass zumindest keine weiteren Hürden auf dem Weg zu einer Entschädigungszahlung errichtet wurden. Wäre ein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt worden, hätte sich das Verfahren höchstwahrscheinlich weiter verzögert. Für die Geschädigten ist daher jetzt vor allem das noch laufende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wichtig (Az.: IX ZB 230/07). Deutschlands oberstes Zivilgericht muss klären, ob er bestehende Insolvenzplan bestätigt wird. Er regelt, nach welchen Quoten das noch aufgetriebene Geld bei Phoenix verteilt werden kann. Die Kanzlei Schultze & Braun hofft noch in diesem Jahr auf eine Entscheidung des BGH.

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