AktienPower AG
Das Aufkaufangebot hat Haken
Von Renate DaumIn einem Schreiben bietet Alfredo Cuti an, AktienPower-Aktien aufzukaufen. Dafür muss der Vertragspartner aber auf alle Ansprüche verzichten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft den Fall.
Hehre Worte garnieren das Aufkaufangebot
Der Tonfall des Schreibens an einen Aktionär der AktienPower AG ist verbindlich. Was er hier tue, habe es noch nie am deutschen oder Schweizer Finanzmarkt gegeben. Ein gewaltiger Schritt sei das, und freiwillig noch dazu. Das nehme er alles auf sich, um sein Versprechen zu erfüllen, dass die Aktionäre keinen Schaden erleiden. Es solle auch zeigen, dass er sich von hohen moralischen Werten führen lasse – "jeder andere hätte diesen Schritt nicht getan und die Aktionäre hängen lassen."
Mit solch hehren Worten garniert Alfredo Cuti, Verwaltungsratspräsident der AktienPower AG, sein Aufkaufangebot für die Aktien, das graumarktinfo.de vorliegt. Zuvor hatte die Eidgenössische Bankenkommission in der Schweiz die Liquidation der AktienPower AG verfügt, wogegen allerdings eine Beschwerde anhängig ist. Käme es zu einer Auflösung, würden die Aktionäre einen Anteil am Liquidationserlös erhalten. Es lässt sich nur spekulieren, wie viel das wohl wäre, aber es könnte sein, dass die Anteilseigner dann weniger erhalten als sie einst für die Papiere gezahlt haben. BÖRSE ONLINE hatte bereits 2005 gewarnt, die Aktie sei überteuert.
Cuti will das Angebot nachbessern
Mehrere Haken hat allerdings auch Cutis Aufkaufangebot. Denn er bietet eine Zahlung in Raten an – und die Vertragspartner müssen auf sämtliche Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, verzichten. "Nach dem Schweizer Aktienrecht haftet der Verwaltungsrat einer Gesellschaft, wenn er eine Aufsichts- und Organisationspflichten verletzt hat", sagt der Anlegeranwalt Peter Mattil aus München, der schon mehrfach entsprechende Schadensersatzansprüche durchgesetzt hat. "Die Verjährungsfrist ist aber kurz", warnt Mattil. Abwarten sei daher oft kein guter Rat. Ob es in diesem Fall Pflichtverletzungen gab oder nicht und damit überhaupt Ansprüche bestünden, ist allerdings völlig offen. Cuti selbst sieht sich "nicht unter Druck, dieses Angebot zu machen, um eventuellen Schadensersatzansprüchen zuvorzukommen, da es meinerseits kein vorwerfbares Verhalten gibt".
Die Veräußerer gehen ein Risiko ein, falls sie daran denken, rechtliche Schritte einzuleiten. Sollte sich nach einiger Zeit herausstellen, dass Cuti nicht zahlen kann – wofür es derzeit keine Hinweise gibt -, könnte es sein, dass schon Verjährung eingetreten ist und die Anleger keine Klagen mehr einreichen können. Cuti wies dies allerdings zurück. Der Anleer bekomme mit der Unterzeichnung des Vertrags einen völlig neuen, selbständigen und vom Schadensersatz unabhängig einklagbaren Zahlungsanspruch.
Einen Haken will Cuti ausmerzen. In einer Stellungnahme gegenüber graumarktinfo.de kündigte er an, er werde sein Angebot "sogar nochmals deutlich verbessern, indem ich meinen Vertragspartnern anbieten werde, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn ich in Zahlungsrückstand gerate und der Rückstand die Summe von zwei Raten übersteigt." Seine Rechtsanwälte, die den Vertrag formuliert hätten, hätten diesen Passus engegen seines Wunsches missverständlich und für die Verkäufer nachteilig formuliert.
Cuti führt aus, der Verkäufer erhalte damit entweder in relativ kurzer Zeit sein eingesetztes Kapital zurück, oder bei Nichtzahlung "wovon ich derzeit nicht ausgehe", aufgrund der Vertragsurkunde innerhalb von allenfalls drei Monaten einen Zahlungstitel gegen ihn, "da ich mit dieser Urkunde ein eigenständiges Zahlungsversprechen an die Aktionäre abgebe, die an mich glauben."
Cuti verlangt auch, dass die Vertragsbedingungen vertraulich bleiben. Zur Begründung verweist er darauf, dass er vermeiden wollte, dass ihm "böse Absichten" für sein Engagement unterstellt würden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft, ob es sich bei dem Angebot um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz handelt. Das bestätigte eine Behördensprecherin gegenüber graumarktinfo.de. Cuti teilte mit, nach Auskunft seiner Anwälte bestehe für den privaten Kauf der Aktien keine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz.
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