Julius Reiter
Banken gehen nach Gutdünken vor
Der Name klingt gut: „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes“. Am Mittwoch, 21. Juli, sollte das Bundeskabinett eigentlich den Entwurf neuer gesetzlicher Vorgaben für die Finanzbranche verabschieden. Das wurde verschoben. Doch der Inhalt lässt ohnehin zu wünschen übrig, vor allem bei den Regelungen für den so genannten Beipackzettel für Finanzprodukte und das Beratungsprotokoll.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist kein wesentlicher Fortschritt für den Verbraucherschutz und schützt teilweise eher die Finanzlobby, statt die Rechte der Verbraucher zu stärken. Er enthält keine klaren Vorgaben für den Beratungsprozess von Banken und Finanzvertrieben. Mögliche Risiken und alle Kosten sind nicht vollständig transparent.
Zwei Drittel aller Beratungsprotokolle unzulänglich
Banken und ihre Verbände können nach wie vor selbst nach Gutdünken den Inhalt des Beratungsprotokolls festlegen. Eine Standardisierung ist nicht vorgesehen. Seit 1. Januar 2010 sind Beratungsprotokolle, die im Falle eines Streites mit der Bank Verbraucherrechte stärken sollen, zwar Pflicht. Tatsächlich sind die meisten Protokolle aber so konstruiert, dass sie im Streitfall der Entlastung der Bank dienen.
Ich verweise auf Untersuchungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Danach sind gut zwei Drittel aller Beratungsprotokolle unzulänglich, weil sie keine Rückschüsse auf den tatsächlichen Ablauf des Beratungsgesprächs zulassen und die Kunden oft willkürlich in für sie ungeeignete Risikoklassen eingestuft werden. Dies geschieht etwa durch nachträgliche Abänderung der Risikoklasse oder die angekreuzte Textvorgabe: „Auf eigenen Wunsch weicht der Kunde bei dieser Anlage vom ermittelten Risikoprofil ab“.
Rechtsverbindliche und einheitliche Protokolle nötig
Nötig sind stattdessen rechtsverbindliche und einheitliche Protokolle, bei denen der tatsächliche Beratungsablauf in standardisierter Form dokumentiert wird. Die Protokolle müssten konkrete Begründungen enthalten, warum ein Berater ein bestimmtes Produkt empfohlen hat. Außerdem sollte die BaFin die Protokolle kontrollieren und bei Verstößen gegen die Vorschriften empfindliche Geldstrafen verhängen können.
Auch zu den Produktinformationsblättern, die über die Funktionsweise des jeweiligen Produkts und dessen Risiken und Kosten informieren sollen, wird in dem Gesetzesentwurf zu wenig konkret geregelt. Dabei hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die meisten dieser Beipackzettel für Finanzlaien zu umfangreich, unverständlich und/oder so abstrakt sind, dass die Banken in vielen Fällen die wahren Risiken und Kosten weiter verschleiern können. Produktvergleiche sind so weitgehend ausgeschlossen. Das gilt auch, weil die Beipackzettel nicht schon bei der Erstausgabe eines Finanzprodukts im Internet zu veröffentlichen, sondern erst im Zuge des Beratungsgespräches vorzulegen sind.
Freie Fondsvermittler von neuen Auflagen ausgenommen
Nötig wären deshalb unter anderem einheitliche gesetzliche Standards für die Beipackzettel, in denen die Anbieter Risiken bis hin zum Totalverlust an konkreten Beispielen deutlich machen und die einzelnen Kostenbestandteile in Euro und Cent sowie in Prozent bezogen auf den Anlagebetrag angeben müssen.
Das Gesetz nimmt zudem freie Fondsvermittler von den neuen Auflagen ausnimmt. Es wäre besser, wenn alle Finanzdienstleister wie Banken, Versicherer, Vermögensberater und Strukturvertriebe denselben strengen Regeln unterliegen würden. Zudem sollte die vollständige Transparenz für alle Produkte gelten, also ebenfalls für solche des „Grauen Kapitalmarktes“, der bisher keiner staatlichen Aufsicht unterliegt.
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