Klaus Nieding
Schäubles Ideen greifen zu kurz
Es ist ein wichtiger Schritt der Bundesregierung, den Anlegerschutz in den Fokus zu rücken, aber jetzt kommt es darauf an, diesen auch tatsächlich wirksam auszugestalten. Es ist begrüßenswert, den Grauen Kapitalmarkt mit erhöhten Informations- und Dokumentationsanforderungen zu versehen, deren Produkte unter dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu regulieren und eine Registrierungspflicht für Anlageberater einzuführen.
Aber all das hilft nur begrenzt, um den Anlegerschutz effektiv zu stärken. Ein stabiles Sicherheitsnetz für den Anleger bietet in erster Linie nur die Beweislastumkehr. In Rechtsstreitigkeiten liegt die Beweislast aktuell beim Anleger. Der Finanzberater arbeitet nach deutscher Rechtssprechung grundsätzlich erstmal fehlerfrei. Der Geschädigte muss also vor Gericht einen Beratungsfehler glaubhaft machen. Da er jedoch in den meisten Fällen kaum Zugang zu den relevanten Unterlagen der Banken und Anlageberater bekommt, ist dies extrem schwer. Diese Mauer, die also Anlageberater und nicht deren Kunden schützt, muss durch eine Beweislastumkehr eingerissen werden.
Mangelnde Beratungsleistung ist an der Tagesordnung
Eines hat die Finanzkrise deutlich gemacht: die mangelnde Beratungsleistung in Finanzfragen ist weiter auf der Tagesordnung. Insbesondere Deutschland hat die Pflicht, in diesem Punkt effektiv nachzubessern. Der Bedarf des Anlegers wird immer noch allzu oft in der Finanzberatung schlichtweg ignoriert.
Vor einem Jahr habe ich einen 10-Punkte-Katalog zur Stärkung des Anlegerschutzes vorgelegt. Darin enthalten ist auch die These zur Beweislastumkehr in Beratungs- und Aufklärungspflichten.
10-Punkte-Programm zur Verbesserung des Anlegerschutzes
1. Einführung einer echten Außenhaftung von Organen (Vorstand,
Aufsichtsrat)
Nur so spürt Aktionär echte Kompensation im eigenen Geldbeutel
Haftung ab grober Fahrlässigkeit
Gegebenenfalls Deckelung auf eine bestimmte Anzahl von Jahresgehältern, Berücksichtigung Business Judgement Rule
2. Verbesserung der Beweissituation von Aktionären
Umkehr der Beweislast entsprechend Paragraph 93 Absatz 2 Aktiengesetz:
„Was der AG recht ist, muss dem Eigentümer = Aktionär billig sein!”
3. Harmonisierung des Verjährungsrechtes
Anpassung der kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfristen an das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Verjährung von Schadenersatzansprüchen in drei Jahren ab vollständiger Kenntnis aller schadensbegründender Umstände
4. Beweislastumkehr hinsichtlich Beratungs- und Aufklärungspflichten
Problem: Der Kapitalanleger ist nicht in der Lage, eine „negative Tatsache“ (nämlich dass er nicht richtig beraten wurde) zu beweisen
Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Bankkunden sowohl bei Beratung als auch Aufklärung
Zusätzlich: Verbesserung der Beweisermittlung durch Ausbau des Paragraph 142 Zivilprozessordnung
Schaffung von Sanktionsmöglichkeiten auch gegenüber einer Partei
Bei Nichtbefolgung der Anordnung zwingende Beweiswürdigung zu Ungunsten der vorlageverpflichteten Partei
Stärkung der Antragsrechte der beweisarmen Partei durch Ermessensreduktion des Gerichts
5. Erweiterung des Anwendungsbereiches des IFG (Informationsfreiheitsgesetz)
Bislang enge Auslegung ohne Vorteile für den Anleger
Ablehnung von Einschränkungsbestrebungen für Finanzindustrie
6. Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Verjährungshemmung für Nichtkläger
Bindungswirkung für Nichtkläger
Vereinfachung des Verfahrens
Absenkung der Gerichtsgebühren zumindest auf das durchschnittliche Niveau innerhalb der EU
7. Ratingagenturen
Aufbau einer eigenen Ratingagentur in Europa zur Minderung der Abhängigkeit von amerikanischen Institutionen
Gesetzliche Regelung zur eigenständigen Haftung
8. Verbesserung der Aufsicht durch die BaFin
Einführung einer echten Haftung der BaFin für Fehlleistungen durch Streichung des Paragraph 4 Absatz 4 FinDAG
Stärkung der Finanzaufsicht durch einheitliche europäische Aufsichtsbehörde
9. Gesetzliche Regulierung der Zertifikatebranche
Orientierung am InvG - Investmentgesetz
Einheitliche rechtssichere Begriffe
Vollständige Transparenz auf Produkt-, Prospekt-, Vertriebs- und Handelsebene
Genehmigung von Musterprospekten und Musterzertifikatsbedingungen durch die BaFin in Zusammenarbeit mit dem Deutscher Derivate Verband e.V. (DDV)
10. Gesonderte Regeln für die Managervergütung
Gesetzliche Höchstgrenzen sind in freier Marktwirtschaft abzulehnen
Aber: Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der “Angemessenheit“ in Paragraph 87 Aktiengesetz durch Einführung vertikaler (angemessen im Gefüge innerhalb des jeweiligen Unternehmens) und horizontaler (innerhalb der jeweiligen Branche in einem bestimmten
Korridor) Angemessenheitskriterien Einführung eines sogenannten „Advisory Votings“ der
Hauptversammlung (nicht bindend, nicht anfechtbar)
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