Die Bausparkasse Badenia hat im Streit um Schrottimmobilien eine gerichtliche Niederlage erlitten. Das Unternehmen muss eine Geschädigte nun so stellen, als ob sie die Kapitalanlage nie erworben hätte. Die Badenia ist demnach verpflichtet, das umstrittene Objekt zu übernehmen und Schadenersatz zu leisten.
Dies ist die Konsequenz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), über die der Anlegeranwalt Jochen Resch berichtet (Aktenzeichen XI ZR 76/07). Der Jurist vermutet, dass es sich um das „erste rechtskräftige Urteil aus dem Badenia-Komplex“ handelt. Der BGH wies eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde der Badenia gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin zurück. Das Kammergericht hatte im Sinne der Klägerin entschieden und eine Revision des Urteils ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss war die Badenia vor den BGH gezogen.
Die Bausparkasse hatte in den neunziger Jahren mit zwei Vermittlerfirmen zusammengearbeitet, die darauf spezialisiert waren, Eigentumswohnungen an Kleinanleger zu verkaufen. Die Vertriebe schlugen 8400 solcher Objekte los. Dies geschah häufig zu überhöhten Preisen und mit dem falschen Versprechen, Mieteinnahmen und Steuerersparnis reichten aus, um für die Badenia-Darlehen aufzukommen. Im konkreten Fall wurde durch eine der beiden Vermittlerfirmen namens Heinen & Biege an die Geschädigte ein Objekt in Wuppertal verkauft, das die Badenia finanzierte.
Der BGH erklärte nun, dass – wie bereits vom Kammergericht Berlin festgestellt – die Käuferin über die erzielbaren Mieten arglistig getäuscht wurden. Die Bausparkasse konnte nicht beweisen, dass sie selbst von diesen Vorgängen nichts gewusst hatte. Diesen Nachweis hätte das Unternehmen jedoch führen müssen, um eine Verurteilung zu vermeiden. Hintergrund dieser Beweislast-Umkehr ist eine geänderte Rechtsprechung des BGH, wenn es eine enge Zusammenarbeit zwischen einem Finanzdienstleister und einem Vermittler gegeben hat. In einem solchen Fall muss der Finanzdienstleister nachweisen, dass er von einem Fehlverhalten des Vermittlers nichts wusste. Üblicherweise liegt die Beweislast beim Geschädigten.
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